Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- wegen Divergenz) liegt nicht vor.
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