Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Sie ist bei deutlichen Zweifeln an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtordnung -- FGO --), ist wohl schon unschlüssig. Die hierfür gebotene Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen abstrakten und tragenden Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils benennt, der von einem gleichfalls abstrakten und tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines Finanzgerichts abweicht. Hieran dürfte es im Streitfall fehlen.
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