Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Beschwerde macht keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe ausdrücklich geltend.
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