Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werdenden Weise geltend macht. Geschieht dies nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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