Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob Gründe für die Zulassung der Revision überhaupt ordnungsgemäß dargelegt worden sind und die Beschwerde daher zulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Denn jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
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