BFH - Beschluss vom 31.10.2002
IV B 126/01
Normen:
AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 291

Divergenz; Benennungsverlangen gem. § 160 AO

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen IV B 126/01

DRsp Nr. 2003/374

Divergenz; Benennungsverlangen gem. § 160 AO

1. Zu den Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.2. Die Sicherung einer einheitlichen Rspr. kann eine Entscheidung des BFH erfordern, wenn das angefochtene Urteil von einem erst später ergangenen oder bekannt gewordenen Urteil des BFH oder anderer Gerichte abweicht.3. Ein Benennungsverlangen gem. § 160 AO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Stpfl. - bezogen auf den konkreten Geschäftsvorfall und auf den Zeitpunkt der Zahlung - zuzumuten war, sich nach den Geflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern (Hinweis auf BFH-Urt. v. 10.03.1999 - XI R 10/98, BStBl II 1999, 434).

Normenkette:

AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Senat braucht den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geäußerten Bedenken, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Revisionszulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat, nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).