Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Der Senat braucht den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geäußerten Bedenken, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Revisionszulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat, nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
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