BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 293/02
DRsp Nr. 2003/10001
Divergenz; Beweisaufnahme; Verlust des Rügerechts
1. Die Rüge der Divergenz verlangt vergleichbare Sachverhalte des Streitfalls und des angeblichen Divergenz-Urteils.2. Da sowohl auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als auch auf Beweisanträge verzichtet werden kann, muss ein rechtskundig vertretener Kl. die Nichtvernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung rügen und deren Vernehmung beantragen, wenn er den Verlust des Rügerechts vermeiden will.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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