BFH - Beschluß vom 28.09.2000
III B 108/97
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 418

Divergenz; bewusst wahrheitswidrige Angaben in der Steuererklärung

BFH, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen III B 108/97

DRsp Nr. 2001/821

Divergenz; bewusst wahrheitswidrige Angaben in der Steuererklärung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. 2. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Stpfl. arglistig handelt, d. h. unlauter i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn er in der Steuererklärung bewusst wahrheitswidrige Angaben macht. 3. Die Beurteilung, ob unlauteres Handeln vorliegt, ist i.d.R. eine Einzelfallfrage und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ordnungsgemäß dargelegt.