Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist im Streitfall nicht gegeben. Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor.
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