BFH - Beschluss vom 12.07.2002
IV B 129/01
Normen:
EStG § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Divergenz; Einzelveräußerung eines WG, Tarifbegünstigung

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen IV B 129/01

DRsp Nr. 2002/13994

Divergenz; Einzelveräußerung eines WG, Tarifbegünstigung

1. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. setzt als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren entschieden werden kann.2. Der Gewinn aus der Einzelveräußerung eines WG (hier: Grundstück) ist auch dann nicht tarifbegünstigt zu besteuern, wenn das WG in erheblichem Umfang stille Reserven enthält.

Normenkette:

EStG § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist im Streitfall nicht gegeben. Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor.