BFH - Beschluss vom 16.05.2006
VIII B 160/05
Normen:
AO § 165 § 171 Abs. 8 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1477
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5915/99

Divergenz; Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen VIII B 160/05

DRsp Nr. 2006/19111

Divergenz; Gewinnerzielungsabsicht

1. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u. a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Insbesondere ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, es sei denn, die Art des Betriebes bzw. seine Bewirtung sprächen von vornherein dagegen.

Normenkette:

AO § 165 § 171 Abs. 8 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung