Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. a) Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82 (BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755) abgewichen.
Eine Divergenz liegt vor, wenn bei vergleichbarem Sachverhalt ein die Entscheidung des FG tragender Rechtssatz von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
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