BFH - Beschluss vom 13.06.2005
I B 8/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1840
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 253/01

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen I B 8/05

DRsp Nr. 2005/14233

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

1. Eine unrichtige Subsumtion rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht.2. Ist der Wert eines Gebäudes zentraler Streitpunkt des Rechtsstreites und liegen mehrere Gutachten mit unterschiedlichen Wertermittlungsmethoden vor, ist das FG nicht gehalten, darauf hinzuweisen, welchem Gutachten bzw. welcher Methode es folgen will.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. a) Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82 (BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755) abgewichen.

Eine Divergenz liegt vor, wenn bei vergleichbarem Sachverhalt ein die Entscheidung des FG tragender Rechtssatz von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).