Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen die geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, , m.w.N.).
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