Die Beschwerde ist unzulässig und war daher gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist. Denn jedenfalls sind die geltend gemachte Divergenz und der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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