FG Nürnberg, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 334/2001
Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften
BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 114/05
DRsp Nr. 2006/6600
Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften
1. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von den tragenden Rechtsausführungen der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht.2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen nicht stets ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Sie können sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben.3. Allein die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung in die Sammeldepotverwahrung begründet noch keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht. Indes kann sich aus der Abkoppelung der Geschäfte von bestehenden Konten der Vorwurf der anonymisierenden Gestaltung des Tafelgeschäfts ableiten, der letztlich zum Überschreiten der Schwelle eines Anfangsverdachtes führt.
Die Beschwerden sind unter Berücksichtigung der innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132FGO).
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