BFH - Beschluss vom 20.12.2006
V B 57/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 745
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 138/05

Divergenz; tatsächliche Würdigung

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen V B 57/06

DRsp Nr. 2007/3216

Divergenz; tatsächliche Würdigung

Es ist keine die Zulassung der Revision begründende Divergenz gegeben, wenn das FG lediglich von einer tatsächlichen Sachverhaltswürdigung in einem BFH-Urteil abweicht, nicht aber von einem vom BFH aufgestellten Rechtssatz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 1998 Inhaberin eines von der Stadt Hamburg zugelassenen "Fachbetriebs", der für die Verursacher die Entleerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen sowie den Transport des Inhalts zu den dafür vorgesehenen und von der zuständigen Behörde bezeichneten Übergabestellen durchführte.

Für die Abnahme der Abwässer war an die "Hamburger Stadtentwässerung" ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Menge der eingeleiteten Abwässer richtete. Die "Hamburger Stadtentwässerung" stellte der Klägerin für die Entsorgung sog. "Ablassgebühren" ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Die Rechnungen waren jeweils an die Klägerin adressiert.

Die Klägerin stellte ihren Kunden die Gebühren gesondert in Rechnung und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht.