1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).
Die Divergenzrüge ist unzureichend; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung nicht bezeichnet (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); er hat nicht einmal einzelne Entscheidungen des BFH angeführt, sondern pauschal auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen.
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