BFH - Beschluß vom 14.06.2000
XI B 85/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1364

Divergenz; überlange Verfahrensdauer

BFH, Beschluß vom 14.06.2000 - Aktenzeichen XI B 85/99

DRsp Nr. 2000/6878

Divergenz; überlange Verfahrensdauer

1. Ein nur pauschaler Hinweis auf die höchstrichterliche Rspr. ist nicht geeignet, eine Divergenzrüge zu begründen. 2. Grds. kann eine überlange Verfahrensdauer einen Verfahrensmangel bewirken. Wird dieser Mangel gerügt, muss aber die Entscheidungserheblichkeit des Mangels dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist unzureichend; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung nicht bezeichnet (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); er hat nicht einmal einzelne Entscheidungen des BFH angeführt, sondern pauschal auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen.