I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) entschieden, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe mit Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 zu Recht Säumniszuschläge vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefordert und über einen Teilerlass hinaus einen weiteren Erlass der kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge abgelehnt.
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