BFH - Beschluß vom 04.02.2000
VII B 235/99
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1070

Divergenz; unbillige Härte bei Erhebung voller Säumniszuschläge

BFH, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen VII B 235/99

DRsp Nr. 2000/5694

Divergenz; unbillige Härte bei Erhebung voller Säumniszuschläge

1. Mit der Entscheidung, eine rückwirkende Aufhebung verwirkter Säumniszuschläge müsse nicht erfolgen, solange keine AdV des angefochtenen Bescheides erfolgt sei, weicht ein FG nicht von der BFH-Rspr. ab (vgl. BFH-Urt. v. 30.03.1993 - VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4). 2. Die Erhebung der vollen Säumniszuschläge stellt eine unbillige Härte dar, wenn der Stpfl. alles getan hat, um die AdV zu erreichen und das Rechtsmittel des Stpfl. gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte (Bestätigung der BFH-Entscheidung vom 29.08.1991 - V R 78/86, BStBl II 1991, 906).

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) entschieden, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe mit Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 zu Recht Säumniszuschläge vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefordert und über einen Teilerlass hinaus einen weiteren Erlass der kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge abgelehnt.