Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Allerdings liegt eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auch dann vor, wenn ein in verschiedenen Gesetzen verwendeter gleicher Rechtsbegriff unterschiedlich ausgelegt wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274). Das gilt auch, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz in verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (BFH in BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274). Zu prüfen sind dann der jeweilige Normzweck und der Bedeutungszusammenhang, in dem die Vorschriften stehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 20; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 58; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 43).
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