I. Mit Schriftsatz vom 7. April 1997 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) die Festsetzung von Schenkungsteuer wegen einer behaupteten freigebigen Zuwendung einer Reihe namentlich aufgeführter Personen --darunter neben dem Kläger zu 2 auch der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger zu 1)-- in gesamthänderischer Verbundenheit an G als Nutzer einer Eigentumswohnung auf einem angeblich der Gesamthand gehörenden Grundstück. Gegenstand der Zuwendung sollte sein, dass G die Wohnung mit einem näher bezifferten Mietwert knapp sechs Jahre unentgeltlich genutzt habe.
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