BFH - Beschluß vom 01.03.2000
II B 89/99
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1209

Divergenz; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 01.03.2000 - Aktenzeichen II B 89/99

DRsp Nr. 2000/5990

Divergenz; Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. 2. Zur Rüge mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung rechtlichen Gehörs. 3. Die Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 40 Abs. 2 FGO stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar, deren fehlerhafte Beurteilung einen Verfahrensmangel darstellt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 7. April 1997 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) die Festsetzung von Schenkungsteuer wegen einer behaupteten freigebigen Zuwendung einer Reihe namentlich aufgeführter Personen --darunter neben dem Kläger zu 2 auch der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger zu 1)-- in gesamthänderischer Verbundenheit an G als Nutzer einer Eigentumswohnung auf einem angeblich der Gesamthand gehörenden Grundstück. Gegenstand der Zuwendung sollte sein, dass G die Wohnung mit einem näher bezifferten Mietwert knapp sechs Jahre unentgeltlich genutzt habe.