BFH - Beschluß vom 08.11.2000
XI B 38/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 478

Divergenz; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen XI B 38/00

DRsp Nr. 2001/321

Divergenz; Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. 2. Die Rüge, dass das FG im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes einzelne Punkte hätte voll aufklären müssen, reicht für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ausreichend dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.