Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) abgewichen (unten 1.). Die vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (unten 2.).
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