BFH - Beschluss vom 30.01.2006
X B 116/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 969
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 155/03

Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

BFH, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen X B 116/05

DRsp Nr. 2006/7828

Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

1. Die Rüge der Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenso abstrakten und tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines anderen Gerichts divergiert. Dabei müssen das angebliche Urteil und die Divergenzentscheidung dieselbe identische Rechtsfrage entschieden haben.2. Macht der Beschwerdeführer das Übergehen von Beweisanträgen geltend, so muss vorgetragen werden, inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf Grundlage des vom FG angenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) abgewichen (unten 1.). Die vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (unten 2.).