Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ergeben sich im Streitfall aus § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG), weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach dem 31. Dezember 2000 zugestellt wurde. Nach § 115 Abs. 2 FGO n.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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