BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen VII B 192/03
DRsp Nr. 2004/10762
Divergenz; Vollstreckung von Steuern
1. Die bloße Zitierung einer ganzen Anzahl von Textpassagen aus BFH-Entscheidungen reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus, sofern weder Textpassagen noch ein tragender Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, der hierzu in Widerspruch stehen soll, benannt werden.2. Auch in der Zeit zwischen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und der strafrechtlichen Verurteilung ist es den Steuerbehörden nicht verwehrt, Steuern festzusetzen und zu erheben, d. h. auch zu vollstrecken.3. Das Vollstreckungsverfahren betreffend Steuern ist kein Steuerstrafverfahren, § 33 Abs. 2FGO kommt daher nicht zum Zuge.