1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz, wenn es darum geht, dass eine gutachterliche Tätigkeit aus dem Bereich des Ingenieurwesens ohne entsprechende Ausbildung als ähnliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG angesehen werden soll.2. Die Behauptung, das FG habe verkannt, dass es die Aufgabe seiner "branchenorientierten Personalberatung" gewesen sei, Arbeiten eines Ingenieurs im Bereich der Planung, Berechnung und Konstruktion zu beurteilen, reicht für eine Divergenzrüge nicht aus, weil damit nicht begründet wird, warum die vom FG herangezogene Rspr. des BFH für den Streitfall nicht einschlägig sein soll.