Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die von ihr geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht innerhalb der am 2. Mai 2013 abgelaufenen Begründungsfrist hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
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