BFH - Beschluss vom 16.05.2023
IX K 1/21
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1, § 134; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 20/18

Divergenzanfrage an drei andere Senate des BFH betreffend die Statthaftigkeit einer auf die Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH gestützte Nichtigkeitsklage

BFH, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen IX K 1/21

DRsp Nr. 2023/8281

Divergenzanfrage an drei andere Senate des BFH betreffend die Statthaftigkeit einer auf die Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH gestützte Nichtigkeitsklage

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Tenor

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1, § 134; AEUV Art. 267;

Gründe