BFH - Beschluss vom 16.02.2009
VII S 37/08 (PKH)
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen VII S 37/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/10149

Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet sei und sie die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall der Antragstellerin ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung auszugehen, da die Antragstellerin ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, insbesondere fällige Umsatz- und Lohnsteuer nicht abgeführt habe.