BFH - Beschluss vom 10.05.2012
X B 57/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1307
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4185/06

Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über die Annahme einer fehlenden Absicht der Erzielung eines Totalgewinns bei jahrelangem Fehlen eines Totalgewinns

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen X B 57/11

DRsp Nr. 2012/14060

Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über die Annahme einer fehlenden Absicht der Erzielung eines Totalgewinns bei jahrelangem Fehlen eines Totalgewinns

1. NV: Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu. 2. NV: Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann aber dann angenommen werden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Tätigkeit eindeutig feststeht, dass sie in der vom Steuerpflichtigen betriebenen Weise von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

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