BFH - Beschluss vom 08.06.2010
X B 126/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1628
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 250/2007

Divergenzrüge wegen fehlerhafter Anwendung der Grundsätze des Erfüllungsrückstandes im konkreten Einzelfall

BFH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen X B 126/09

DRsp Nr. 2010/13149

Divergenzrüge wegen fehlerhafter Anwendung der Grundsätze des Erfüllungsrückstandes im konkreten Einzelfall

1. NV: Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, er also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte (ständige BFH-Rspr.). 2. NV: Kommt das FG bei der Auslegung der vertraglichen Pflichten zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. NV: Allein aus dem bloßen Vorbringen, es fehle eine Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung -- hier die Frage der Rückstellungsbildung für ein Inkassounternehmen--, kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache nicht abgeleitet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- unbegründet. Die von ihm in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe zur Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.

1.

Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben.

a)