BFH - Urteil vom 07.08.2002
I R 10/01
Normen:
DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 8 Art. 10 Abs. 1, 5 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFHE 199, 547
BStBl II 2002, 848
DB 2002, 2417
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 98/98

Dividendenbesteuerung nach DBA-Schweiz

BFH, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen I R 10/01

DRsp Nr. 2002/17443

Dividendenbesteuerung nach DBA-Schweiz

»Dividenden, die eine Schweizer Aktiengesellschaft an eine Schweizer Personengesellschaft ausschüttet, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind, sind nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 8 Art. 10 Abs. 1, 5 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die (nur) im Inland wohnhaften Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. bis 3. (Kläger) sind Gesellschafter einer Personengesellschaft schweizerischen Rechts (A-KG) mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Die A-KG ist ihrerseits seit 1977 zu 49 v.H., seit 1981 zu 100 v.H. Gesellschafterin einer vor 1977 gegründeten und ebenfalls in der Schweiz ansässigen Schweizer Aktiengesellschaft (B-AG). Während die B-AG zunächst unverändert vom Gründer geleitet wurde, wird sie seit 1986 vollständig in Personalunion mit der A-KG geführt. Beide Gesellschaften ergänzten sich, weil die A-KG ... produziert und vertreibt und hierfür auf die Lizenznahme entsprechender Rechte angewiesen ist, was ihr durch die B-AG, die ihrerseits ... vertreibt und über solche Rechte verfügt, ermöglicht wird.