I. Die (nur) im Inland wohnhaften Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. bis 3. (Kläger) sind Gesellschafter einer Personengesellschaft schweizerischen Rechts (A-KG) mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Die A-KG ist ihrerseits seit 1977 zu 49 v.H., seit 1981 zu 100 v.H. Gesellschafterin einer vor 1977 gegründeten und ebenfalls in der Schweiz ansässigen Schweizer Aktiengesellschaft (B-AG). Während die B-AG zunächst unverändert vom Gründer geleitet wurde, wird sie seit 1986 vollständig in Personalunion mit der A-KG geführt. Beide Gesellschaften ergänzten sich, weil die A-KG ... produziert und vertreibt und hierfür auf die Lizenznahme entsprechender Rechte angewiesen ist, was ihr durch die B-AG, die ihrerseits ... vertreibt und über solche Rechte verfügt, ermöglicht wird.
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