FG Hessen - Urteil vom 18.09.2003
7 K 100/03
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 f ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b ; AO § 180 Abs. 5 Nr. 2 ;

Dividendenerhöhung; Gesonderte Feststellung; Bruttodividende; Gewinnerhöhung; Rechtsschutzbedürfnis

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 100/03

DRsp Nr. 2005/1800

Dividendenerhöhung; Gesonderte Feststellung; Bruttodividende; Gewinnerhöhung; Rechtsschutzbedürfnis

1. Sofern für Streitjahre vor 1996 wegen der Anrechnung von Körperschaftsteuer die Einbeziehung höherer Bruttodividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG) bei den festgestellten Gewinnen begehrt wird, fehlt einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 f EStG 1990 die Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht von deren Hinzurechnung als Bezug gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG abhängig gemacht hat. 2. Bei Einzelgewerbetreibenden besteht für Streitjahre vor 1995 keine Verpflichtung höhere Steueranrechnungsbeträge gesondert festzustellen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 f ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b ; AO § 180 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) war bis Mitte 1993 Kursmakler an der Wertpapierbörse für den Handel mit Aktien inländischer Versorgungsunternehmen.