FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2002
17 K 3418/98 F
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 § 42 § 180 Abs. 5 ; EGAO Art. 97 § 10b ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 50c Abs. 1, 4, 8 Satz 2 ;

Dividendenstichtagsgeschäft; Altaktien; Kursverlust; Nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner; Gestaltungsmissbrauch; Börsenklausel; Steuerabzugsbeträge; Gesonderte Feststellung - Gestaltungsmissbrauch und Börsenklausel bei Dividendenstichtagsgeschäften nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 17 K 3418/98 F

DRsp Nr. 2002/9427

Dividendenstichtagsgeschäft; Altaktien; Kursverlust; Nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner; Gestaltungsmissbrauch; Börsenklausel; Steuerabzugsbeträge; Gesonderte Feststellung - Gestaltungsmissbrauch und Börsenklausel bei Dividendenstichtagsgeschäften nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner

1. Werden am Tag vor der Hauptversammlung dividendenberechtigte Altaktien von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben und die gleiche Anzahl junger Aktien desselben Emittenten ohne Dividendenanspruch vom Erwerber an den Verkäufer übertragen, so sind dennoch dem Erwerber der Altaktien die Dividende und die damit verbundenen Steuerguthaben als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.2. Die Berücksichtigung von Kursverlusten der Altaktien aufgrund der zwischenzeitlichen Gewinnausschüttung wird unabhängig von der Motivation und den Absprachen der Beteiligten nicht durch § 50c Abs.1 EStG 1987 ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut erworben hat, das den Kaufvertrag über die Börse ausgeführt hat (sog. Börsenklausel).3. Die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987 schließt die Anwendung des § 42 AO aus. (Leitsätze 1-3: Anschluss an Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527)