Dividendenstripping; Bruttodividende - Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als freier Börsenmakler
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 12 K 4046/06 AO
DRsp Nr. 2008/21191
Dividendenstripping; Bruttodividende - Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als freier Börsenmakler
1. § 36 Abs. 2EStG in der für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassung lässt die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nur dann zu, wenn sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen.2. Sind in den für diese Jahre ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden Wertpapierstichtagsgeschäfte mit der Zielsetzung des sog. Dividendenstrippings unter Hinweis auf § 42AO unberücksichtigt geblieben und die hiergegen gerichteten Klagen im Revisionsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewinnerhöhung als unzulässig verworfen worden, kann die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge entgegen der Auffassung des BFH (Urteil vom 30.11.2005 I R 128, 129/04, BFH/NV 2006, 1261) nicht im Abrechnungsverfahren erfolgen.