BGH - Beschluss vom 29.05.2024
I ZB 84/23
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 12269/22
OLG München, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2195/23

Dokumentation eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen und im elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) eingetragenen Zustellungsdatums in dessen noch in Papierform geführter Handakte; Unbegrünsetheit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

BGH, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen I ZB 84/23

DRsp Nr. 2024/9441

Dokumentation eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen und im elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) eingetragenen Zustellungsdatums in dessen noch in Papierform geführter Handakte; Unbegrünsetheit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 30. November 2023 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe