Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 2022 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Streitwert: 751.181,35 €
I.
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