BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 6/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 488
BB 2007, 488
BB 2007, 769
BFH/NV 2007, 546
BFHE 215, 222
BStBl II 2007, 301
CR 2007, 384
DB 2007, 430
DStR 2007, 335
K&R 2007, 209
MMR 2007, 310
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 2 K 1431/03 - 16.11.2004 (EFG 2005, 348),

Domain-Name als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut; Begriff Anschaffungskosten im Ertragsteuerrecht; keine Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 6/05

DRsp Nr. 2007/3260

Domain-Name als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut; Begriff Anschaffungskosten im Ertragsteuerrecht; keine Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

»Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge sowie Werbefotos erstellte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Im Streitjahr 2000 zahlte der Kläger für den Kauf des Domain-Namens ("Internet-Adresse") "... .de" (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) ... DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer an die ... GmbH. Bei seiner Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. des Einkommensteuergesetzes () zog er diesen Betrag als Betriebsausgabe ab. Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2000 diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn des Klägers entsprechend.