BFH - Beschluss vom 16.01.2003
VIII B 114/01
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 160 ;

Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen

BFH, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 114/01

DRsp Nr. 2003/6440

Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen

1. Das Benennungsverlangen bei Domizilgesellschaften ist grds. rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung - und der Erfahrungstatsachen des wirtschaftlichen Lebens - die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung die Einnahme zu Unrecht nicht versteuert hat.2. Welche Maßnahmen dem Stpfl. zuzumuten sind, ist eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Diese Würdigung obliegt dem FG.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 160 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Verfahrensmängel

Das Urteil ist mit hinreichenden Gründen versehen; eine ggf. lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106). Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrem Hinweis, die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge sei von den tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt, (auch) einen Verstoß gegen § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geltend macht, ist diese Rüge im Zulassungsverfahren unbeachtlich; Subsumtionsfehler gehören zu den Fehlern bei der Anwendung materiellen Rechts und fallen nur in --hier nicht vorliegenden-- Ausnahmefällen unter diese Vorschrift.