Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Verfahrensmängel
Das Urteil ist mit hinreichenden Gründen versehen; eine ggf. lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106). Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrem Hinweis, die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge sei von den tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt, (auch) einen Verstoß gegen § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geltend macht, ist diese Rüge im Zulassungsverfahren unbeachtlich; Subsumtionsfehler gehören zu den Fehlern bei der Anwendung materiellen Rechts und fallen nur in --hier nicht vorliegenden-- Ausnahmefällen unter diese Vorschrift.
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