BFH - Urteil vom 29.01.2009
VI R 12/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3987/03

Doppelte Geltendmachung einer Gehaltsrückzahlung

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VI R 12/06

DRsp Nr. 2009/11275

Doppelte Geltendmachung einer Gehaltsrückzahlung

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine Gehaltsrückzahlung im Streitjahr (1999) steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Jahr 1998 bis einschließlich Februar als angestellte Geschäftsführerin einer GmbH tätig. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug 39 142 DM. Für die Monate März bis Dezember 1998 zahlte die GmbH der Klägerin weiterhin ein Gehalt in Höhe von 118 000 DM, obgleich die Klägerin für diesen Zeitraum wegen Erwerbsunfähigkeit keinen weiteren Anspruch auf Gehaltszahlungen hatte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte der Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum lediglich Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 39 142 DM zu Grunde und setzte die Einkommensteuer 1998 zunächst mit Bescheid vom 22. Februar 2000 auf 61 DM fest.