I. Mit einem zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und A (--im Vertrag und im Folgenden als Treuhänderin bezeichnet--) geschlossenen Treuhandvertrag vom 26. August 1999 beauftragte die Klägerin die Treuhänderin, einen näher bezeichneten Grundbesitz zum Kaufpreis von 1 820 000 DM zu erwerben. Die Treuhänderin verpflichtete sich, den Grundbesitz an die Klägerin auf deren Verlangen zu übertragen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. August 1999 erwarb die Treuhänderin den im Treuhandvertrag bezeichneten Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 1 820 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerbsvorgang gegen die Treuhänderin durch Bescheid vom 14. Oktober 1999 Grunderwerbsteuer in Höhe von 58 450 DM fest.
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