Nach dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Einzelrichters erklärt hat, sein Begehren hinsichtlich einer Zusammenveranlagung mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau nicht weiterverfolgen zu wollen, streiten die Beteiligten jetzt noch darüber, ob die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren 2002 und 2003 vorlagen.
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