FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.10.2014
5 K 1330/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Doppelte Haushaltsführung bei befristeter Anstellung eines polnischen Professors im Inland und Beibehaltung eines Einfamilienhauses in Polen Beweislast bei Glaubhaftmachung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 1330/11

DRsp Nr. 2015/1428

Doppelte Haushaltsführung bei befristeter Anstellung eines polnischen Professors im Inland und Beibehaltung eines Einfamilienhauses in Polen Beweislast bei Glaubhaftmachung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

1. Auch wenn ein von einer polnischen Universität beurlaubter, bei einem Institut im Inland durchgehend nur befristet für wissenschaftliche Forschungszwecke beschäftigter Professor sich aus visumsrechtlichen Gründen vor dem Beitritt Polens zur EU gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer inländischen Mietwohnung als Hauptwohnsitz angemeldet hat, kann der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen – als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung – weiter im selbst errichteten Einfamilienhaus in Polen liegen, wenn u.a. sich die Ehefrau im Streitjahr hauptsächlich in Polen aufgehalten, dort ihre pflegebedürftige 84-jährige Mutter sowie ihre Kinder und Enkelkinder mit gesundheitlichen Problemen betreut hat, nur besuchsweise nach Deutschland gefahren ist, das Ehepaar sich ungeachtet einer deutschen Krankenversicherung des Ehemanns in Polen ärztlich behandeln ließ, der Ehemann auch in Polen nicht unerhebliche Einkünfte erzielt hat, und hierfür glaubhafte Belege vorgelegt werden. 2. Ob sich der Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt gewandelt bzw. entwickelt hat, gehört zur tatrichterlichen Gesamtwürdigung i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO.