Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der Kläger im Streitjahr 2004 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
Der Kläger ist Berufsfußballspieler und spielte im Streitjahr 2004 für die X in der Regionalliga. Der Kläger wohnte zunächst in A. Zum 01.07.2004 wechselte der Kläger zum Fußballklub Y. Ebenfalls zum 01.07.2004 mietete er in B eine 2-Zimmerwohnung an. Auf den Mietvertrag vom 30.06.2004 wird verwiesen. Polizeilich verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz von A in die Wohnung seiner Eltern in C.
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