Auch nach der neuen BFH-Rechtsprechung ist ein "eigener" Hausstand erforderlich. Im Streitfall lebte der Arbeitnehmer mit seinem schwerbehinderten Eltern in einem Haushalt. Für die Prüfung, ob ein Ausnahmefall im o.a. Sinne vorliegt, hat der BFH die Angelegenheit an das FG zurückverwiesen.
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