BFH vom 05.10.1994
VI R 34/94

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

BFH, vom 05.10.1994 - Aktenzeichen VI R 34/94

DRsp Nr. 1997/8472

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Nicht verheiratete Arbeitnehmer, die weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - ein Zimmer im elterlichen Haushalt an den Wochenenden bewohnen, unterhalten dadurch regelmäßig keinen eigenen Hausstand i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. In derartigen Fällen kann jedoch ein eigener Hausstand des Arbeitnehmers ausnahmsweise dann vorliegen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, daß er als die Hausstandsführung wesentlich mitbestimmender oder sogar als allein bestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist.

Für die Praxis:

Auch nach der neuen BFH-Rechtsprechung ist ein "eigener" Hausstand erforderlich. Im Streitfall lebte der Arbeitnehmer mit seinem schwerbehinderten Eltern in einem Haushalt. Für die Prüfung, ob ein Ausnahmefall im o.a. Sinne vorliegt, hat der BFH die Angelegenheit an das FG zurückverwiesen.