FG München - Urteil vom 04.09.2008
15 K 456/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 214

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

FG München, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 15 K 456/08

DRsp Nr. 2009/20022

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Unterhält ein alleinstehender Arbeitnehmer eine Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, so kann eine Wohnung im eigenen Haus im Heimatort, an der zugunsten der Eltern ein Nießbrauch bestellt worden und in der der Arbeitnehmer sich mit Duldung der Eltern dauerhaft an den Wochenenden bzw. freien Tagen aufhält, nur dann einen eigenen Hausstand i. S. d. Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung darstellen, wenn sich der Arbeitnehmer sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung an der Führung des Hausstandes maßgeblich beteiligt (im Streitfall: keine doppelte Haushaltsführung aufgrund des Fehlens einer finanziellen Beteiligung).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren 2003 - 2005.