Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Nachweis der Anzahl der Familienheimfahrten; notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
FG München, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 1524/05
DRsp Nr. 2008/5925
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Nachweis der Anzahl der Familienheimfahrten; notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
1. Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten für eine über 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort, die nach den BFH-Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 u.a. nur für eine anteilige Wohnfläche von 60 qm angemessen und damit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5EStG abzugsfähig sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.2.Kosten der Möblierung der Wohnung am Beschäftigungsort sind nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 5EStG abzugsfähig, wenn sie deshalb angeschafft werden mussten, weil der Abeitnehmer kein Mobliar aus seinem Hausstand mitnehmen konnte. Die Kosten für einen Kabelanschluss in der Wohnung am Beschäftigungsort gehören nicht zu den abzugsfähigen notwendigen Kosten, wenn für den Kabelanschluss ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.