FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2005
6 K 411/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Doppelte Haushaltsführung bei privat veranlasster Wegverlegung der Familienwohnung vom Arbeitsort nicht beruflich veranlasst

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 411/04

DRsp Nr. 2007/2986

Doppelte Haushaltsführung bei privat veranlasster Wegverlegung der Familienwohnung vom Arbeitsort nicht beruflich veranlasst

Die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind nicht beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen (hier: Geburt eines Kindes) vom Beschäftigungsort wegverlegt und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau vor Beginn des Erziehungsurlaubs am Ort des neuen Familienwohnsitzes gearbeitet, dort während des Erziehungsurlaubs ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und dort später ihr "altes", wegen des Erziehungsurlaubs ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen will.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen sind.