FG München - Urteil vom 10.07.2004
5 K 4477/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 19 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; LStR 2004 R 42 Abs. 1, R 43 Abs. 3 S. 6;

Doppelte Haushaltsführung bei sog. Greencard-Inhaber; Einkommensteuer 2001

FG München, Urteil vom 10.07.2004 - Aktenzeichen 5 K 4477/02

DRsp Nr. 2005/705

Doppelte Haushaltsführung bei sog. Greencard-Inhaber; Einkommensteuer 2001

Ein Informatiker aus Saudi-Arabien, der aufgrund der sog. Greencard-Regelung befristet für fünf Jahre in Deutschland einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht und am Beschäftigungsort gemeinsam mit seiner nicht tätigen Ehegattin in einer gemieteten Wohnung lebt, kann keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn die geringe Anzahl der Heimfahrten (hier: zwei im Jahr) und die bei den Besuchen des Heimatlands nicht aus eigenem oder abgeleiteten Recht genutzte, im Eigentum der Schwiegereltern stehende Wohnung der Annahme des Verbleibens des Lebensmittelpunktes am Heimatort entgegenstehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 19 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; LStR 2004 R 42 Abs. 1, R 43 Abs. 3 S. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung eines Informatikfachmanns aus Saudi-Arabien, der aufgrund der sog. Greencard-Regelung befristet für fünf Jahre in Deutschland einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

I.

Die Kläger wohnen in xxx und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Ehefrau verfügt als Hausfrau über keine eigenen Einkünfte.