FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2005
13 K 2622/03 E
Normen:
EstG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 304
DStRE 2006, 1177

Doppelte Haushaltsführung bei Wohnungsüberlassung im Elternhaus

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 2622/03 E

DRsp Nr. 2006/1070

Doppelte Haushaltsführung bei Wohnungsüberlassung im Elternhaus

Von einem für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung erforderlichen ,eigenen Hausstand" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern ihrem ledigen Sohn eine Einliegerwohnung in ihrem Wohnhaus unentgeltlich überlassen.

Normenkette:

EstG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger wurde durch Bescheid vom 22.11.2002 für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Innenarchitekt geltend gemachte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten.

Der ledige Kläger war seit dem 16.2.2001 beim Arbeitsamt "A" als arbeitssuchend gemeldet.

Vom 1.4.2001 bis zum 30.4.2001 befand er sich in einer vom Arbeitsamt vermittelten sogenannten Trainingsmaßnahme bei der Firma "B" in "C". Mit Beendigung der Trainingsmaßnahme wurde er von der Firma "B" in ein Angestelltenverhältnis übernommen.