FG Hamburg - Urteil vom 08.03.2002
II 42/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1029

Doppelte Haushaltsführung: Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige

FG Hamburg, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen II 42/01

DRsp Nr. 2002/12124

Doppelte Haushaltsführung: Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige

1. Verlobte können einen doppelten Haushalt führen. 2. Der notwendige Aufwand für die aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung bemisst sich nicht nach dem (hohen) Lebensstandard der Steuerpflichtigen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob der Kläger im Streitjahr 1999 Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung geltend machen kann. In diesem Zusammenhang sind ungeklärt die Anzahl der Fahrten zwischen den Wohnungen und der Arbeitsstätte. Außerdem sind die Anschaffungskosten für einen feuerfesten Kittel nicht belegt.

Der Kläger ist promovierter Chemiker. Nach der Beendigung seines Studiums in S nahm er 1996 eine Arbeit bei der A AG auf. Damals lernte er seine jetzige Ehefrau (CB) kennen, die ebenfalls bei der A AG arbeitete. Nachdem sich die Beziehung intensiviert hatte, zog der Kläger Mitte 1998 mit CB zusammen und gründete einen gemeinsamen Hausstand. Sie mieteten im Hause seines jetzigen Schwiegervaters eine ca. 104 qm große möblierte 3 -Zimmer-Wohnung, die mit einem Kamin ausgestattet war und Nutzung von Sauna, Schwimmbad und Garten ermöglichte. Für diese Wohnung zahlten sie einen Mietpreis von 750 DM mtl. Das entsprach der Hälfte des Mietpreises, der zuvor von einem fremden Mieter genommen worden war.