BFH - Beschluss vom 21.12.2006
VI B 84/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 717
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 134/03

Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand

BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen VI B 84/06

DRsp Nr. 2007/3222

Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand

Bei doppelter Haushaltsführung setzt ein eigener Hausstand eine geschützte Rechtsposition aufgrund einer Nutzungsvereinbarung voraus, sofern die betreffende Wohnung nicht im Eigentum des ArbN steht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) absolvierte von August 1991 bis Juli 1993 eine Banklehre in Rheinland-Pfalz. Danach übte er eine Tätigkeit als Bankkaufmann zunächst bei der Volksbank X und seit dem 1. April 1994 --wie auch während der Streitjahre (1997 bis 2000)-- in A aus. Im April 1998 nahm er eine Wohnung in A. Vier Jahre später zog er in A mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er ein im August 2000 geborenes gemeinsames Kind hat. Im Streit ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung des Klägers in den Streitjahren. Dazu hat er vorgetragen, nach dem Tod seiner Großmutter im Juni 1991 in deren Haus in B im Einverständnis der Erbengemeinschaft einen eigenen Hausstand begründet zu haben.

Wegen zuvor ungeklärter Eigentumsverhältnisse habe ein Mietverhältnis über die Wohnung in B erst zum 1. Dezember 1994 begonnen.